Im
Vorwort der Wettfahrtregeln Teil 2 Abschnitt A steht:
Ein Boot hat Wegerecht gegenüber einem anderen Boot, wenn das
andere Boot verpflichtet ist, sich von ihm freizuhalten.
Anmerkung:
"Raum" und "Bahnmarken-Raum" ist anders als "Freihalten"
definiert und betrifft Einschränkungen des eigentlichen Wegerechts
(Teil 2 Abschnitt B und C).